AGB


1. Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für alle zwischen dem Sebastian Real Estates
(nachfolgend als Makler bezeichnet) und allen Auftraggebern (nachfolgend als Kunde
bezeichnet) geschlossenen Maklerverträge gleich ob Verkaufs-/Kaufaufträge oder
Vermietungsaufträge. Sofern Klauseln nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14
BGB oder Kaufleuten gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel deutlich gemacht.

2. Maklerauftrag/Alleinauftrag/Laufzeit/ Einschaltung Dritter

Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Maklervertrages keine Dritten mit der
Vermittlung zu beauftragen bzw. zu betrauen.Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt
die feste Laufzeit des Alleinauftrags 12 Monate. Der Makler ist berechtigt, weitere Makler
bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten. Bei einem normalen Maklerauftrag ist
es dem Kunden gestattet weitere Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie zu
beauftragen.

3. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den Käufer oder
Mieter tätig werden; gesetzliche Ausschlusstatbestände ausgenommen.

4. Anspruchsentstehung/Fälligkeit

Der Provisionsanspruch entsteht für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder
die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder
Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils
auch Hauptvertrag genannt) betreffend die Immobilie. Das Honorar wird bei
Vertragsabschluss des Hauptvertrages fällig.

5. Vergütungshöhe

Das Honorar richtet sich – soweit nicht anders vereinbart ist – je nach Lage der Immobilie
und der ortsüblichen Maklerprovisionen. Für Unternehmer ist die Aufrechnung gegen
fällige Provisionsforderungen ausgeschlossen, ausgenommen rechtskräftig festgestellte
oder vom Makler schriftlich anerkannte Forderungen. Gleiches gilt für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmer.

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, Bauakten
sowie alle weiteren behördlichen Akten und überträgt ihm seine ihm gegenüber einem
WEG-Verwalter zustehenden Informations- und Einsichtsrechte.

Dem beauftragenden Eigentümer ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des
Makleralleinauftrages selbst aktiv im Internet und/oder Zeitungsannoncen anzubieten; er
darf jedoch den Hauptvertrag stets auch abschließen, wenn er einen Vertragspartner ohne
Zutun des Maklers findet.

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise, die der Kunde von dem
Makler erhält, sind ausschließlich zur Eigennutzung bestimmt. Ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, derlei Informationen
und Nachweise an Dritte weiter zu geben.

Ist dem Kunden die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits anderweitig
bekannt gewesen, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
beweisen. Der Kunde ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der
beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt
worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Der Makler ist zu
diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren
und anderen Beteiligten einzuholen.

7. Aufwendungsersatzanspruch des Maklers

Wenn der Kunde während der Laufzeit des Alleinauftrages den Abschluss des
Hauptvertrages nicht mehr wünscht oder dessen Zustandekommen verhindert oder
treuwidrig erschwert, verpflichtet sich der Kunde dem Makler gegenüber zum Ersatz der
tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen des Maklers.

8. Haftungsausschluss

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Die von dem Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf den Angaben des
Verkäufers bzw. eines vom Verkäufer beauftragten Dritten und werden vom Makler nicht
auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Der Makler übernimmt keinerlei Gewähr für die
Richtigkeit der Objektangaben.

9. Nebenabreden

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie
schriftlich getroffen werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute ist Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis
herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und zugleich Gerichtsstand der Firmensitz
des Maklers.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle
der Unwirksamkeit des Teils einer Regelung. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist
durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien
am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.